Satzung  des “Katholischen Burschenvereins Paar-Harthausen“

§ 1  Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen “Katholischer Burschenverein Paar-Harthausen“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Paar und Harthausen.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion und des traditionellen Brauchtums. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vorbereitung und Durchführung des Osterfeuers und des Maibaums. Desweiteren werden Jugendgottesdienste mitgestaltet, die Jugendgebetsstunde am Gründonnerstag vorbereitet und die Ministranten von Vereinsmitgliedern betreut. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder erhalten lediglich gegebene Darlehen oder leihweise zur Verfügung gestellte Sachanlagen zurück. Sie erhalten jedoch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Ordentliche Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede ledige männliche Person werden, die das 14.Lebensjahr vollendet hat.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Unterzeichnung einer Beitrittserklärung und die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages. Bei beschränkt Geschäftsfähigen und Minderjährigen ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Die versammelten Mitglieder beim monatlichen Burschen-Stammtisch entscheiden über den Aufnahmeantrag durch einfache Mehrheit. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss, Vollendung des 35.Lebensjahres oder Auflösung des Vereins. Außerdem endet die ordentliche Mitgliedschaft mit dem Tag der kirchlichen Trauung.
  4. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen und Minderjährigen ist die Austrittserklärung von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Der bereits bezahlte Beitrag für das laufende Kalenderjahr wird durch das Ausscheiden nicht berührt.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluß ist kein Rechtsmittel gegeben.
  6. Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlußfassung des Vorstandes muss das Mitglied angehört werden. Der Beschluß des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.

§ 4 Fördernde Mitgliedschaft

  1. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Unterzeichnung einer Beitrittserklärung und die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages. Bei beschränkt Geschäftsfähigen und Minderjährigen ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Die versammelten Mitglieder beim monatlichen Burschen-Stammtisch entscheiden über den Aufnahmeantrag durch einfache Mehrheit. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
  3. Ordentliche Mitglieder des Vereins werden nach Vollendung des 35.Lebensjahres oder nach der kirchlichen Trauung als fördernde Mitglieder geführt, ohne dass dazu ein eigener Aufnahmeantrag gestellt werden muss.
  4. Fördernde Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sie haben jedoch kein Stimmrecht und können nicht in die Ämter des Vorstands gewählt werden.
  5. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  6. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen und Minderjährigen ist die Austrittserklärung von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Der bereits bezahlte Beitrag für das laufende Kalenderjahr wird durch das Ausscheiden nicht berührt.
  7. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluß ist kein Rechtsmittel gegeben.
  8. Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlußfassung des Vorstandes muss das Mitglied angehört werden. Der Beschluß des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
  2. Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  4. Für jedes Jahr, in dem ein Mitglied dem Verein mindestens einen Tag angehört, ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Ausschuss.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, mit Ausnahme der fördernden Mitglieder, stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
    b) Entlastung des Vorstands
    c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
    d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
    e) Wahl und Abwahl des Vorstands
    f) Wahl der Kassenprüfer
    g) Wahl des Ausschusses

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.Der Versammlungsleiter läßt zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
  4. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur JA- und NEIN-Stimmen. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
  6. Bei der Wahl des Ausschusses schlägt die Mitgliederversammlung Kandidaten vor, die nicht dem Vorstand angehören. Von diesen Vorschlägen sind die 4 Kandidaten mit den meisten Stimmen in den Ausschuss gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, wobei diejenigen mit den meisten Stimmen gewählt sind. Jedes Mitglied kann bis zu 4 Kandidaten jeweils eine Stimme geben. Ansonsten gelten die Modalitäten der Vorstandswahl.

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden.
  2. Der Verein wird durch ein Mitglied des Vorstands vertreten.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte

§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. In den Vorstand können nur volljährige ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.
  2. Alle Vorstandsmitglieder müssen in einzelnen Wahlgängen schriftlich-geheim gewählt werden. Eine Blockwahl des Vorstands ist unzulässig.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger.
  5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  6. Mit Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft oder bei Ausscheiden aus dem Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

§ 15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

§ 16 Der Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung muss vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

§ 17 Der Ausschuss

Der Ausschuss des Vereins besteht aus der Vorstandschaft, dem Kassier, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, dessen Stellvertreter und 4 weiteren Mitgliedern. Der Ausschuss kann bei wichtigen Entscheidungen einberufen werden, um die Meinung der Mitglieder in solchen Angelegenheiten besser einzubeziehen.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei wegfall des Gemeinnützigen Zweckes, fällt das vorhandene Kapital bzw. angeschaffte Wertgegenstände an die Pfarrei St.Johannes Baptist Paar mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Jugendarbeit zu verwenden ist.

Letzte Änderung: 28.11.2002